Das Lobbyregistergesetz
Das Gesetz ist am 1.1.2022 in Kraft getreten ist und zielt darauf ab, die Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung transparenter zu gestalten. Es verpflichtet jede natürliche oder juristische Person (z.B. Unternehmen, Verbände, Organisationen), die eine Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ausübt, sich im Lobbyregister des Deutschen Bundestages zu registrieren und eine Reihe von Angaben zu machen.
Das Gesetz betrifft auch die Kindernothilfe, da wir uns seit langem auf politischer Ebene mit anwaltschaftlicher Arbeit („Advocacy“) für Kinder und ihre Rechte stark machen. Nach Paragraph 3, Absatz 1, Nr. 7 des Lobbyregistergesetzes werden jedoch ab einer Spendenhöhe von mehr als 20.000 Euro in einem Kalenderjahr auch Angaben zu Spenden und Zuwendungen gefordert – dies würde die Veröffentlichung der Namen und Wohnorte einer Vielzahl von Spenderinnen und Spendern bedeuten.
Die gute Nachricht ist: Bei der Kindernothilfe sind Ihre Daten sicher – denn wir haben, gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Organisationen, die Herausgabe der Daten von Spender*innen verweigert. Die Kindernothilfe wird keinerlei Daten ihrer Fördernden veröffentlichen! Zudem setzt sich die Kindernothilfe derzeit in Abstimmung mit anderen betroffenen zivilgesellschaftlichen Organisationen für eine Gesetzesänderung ein, die die wünschenswerten Transparenzanforderungen des Lobbyregistergesetzes berücksichtigt, gleichzeitig aber den Schutz der Daten von Spendenden gewährleistet.
Möchten Sie mehr zum Thema erfahren? Unsere Stellungnahme zum Lobbyregistergesetz finden Sie hier: Download Stellungnahme zum Lobbyregistergesetz