Willkommen im Servicebereich der Kindernothilfe-Stiftung!
Bei der Kindernothilfe werden Sie von einem professionellen Stiftungsteam betreut. Von der Beratung für Stifter und Stiftungsinteressierte bis zur Verwaltung der gestifteten Mittel – auch treuhänderisch – befindet sich in der Duisburger Geschäftsstelle der Kindernothilfe alles unter einem Dach.
Wir informieren Sie über die verschiedenen Möglichkeiten zu stiften, machen Vorschläge für ein passendes Förderprojekt oder stellen sofort eine Zuwendungsbestätigung aus – kurze Wege machen eine schnelle Bearbeitung Ihrer Anliegen möglich. Was dürfen wir für Sie tun?
Wertvolles Wissen für Stifter
Informationsmaterial
Spenden oder Stiften
Echte Hilfe braucht Partnerschaft und Verlässlichkeit. Sie engagiert sich nicht nur in Krisenzeiten, sondern fragt nach den Ursachen. Wer solch eine planbare Hilfe sichern will, braucht die Unterstützung einer Stiftung. Denn Stiftungen haben einen langen Atem. Sie schaffen bleibende Werte.
Im Gegensatz zu Spenden, die zeitnah eingesetzt werden, um Not zu lindern, bleiben Einlagen in einer Stiftung erhalten. Sie bilden das Kapital, das angelegt wird und regelmäßig Erträge erwirtschaftet.
Der Verein Kindernothilfe e.V. entschloss sich deshalb bereits 1999 dazu, die Kindernothilfe-Stiftung zu gründen. Die Stiftung macht unser Kinderhilfswerk unabhängiger von Schwankungen bei Spendengeldern. Und so können wir gemeinsam mit unseren Stiftern mehr benachteiligte Kinder und ihre Familien dabei unterstützen, ihr Leben selbst zu gestalten
Wer kann stiften?
Privatpersonen und juristische Personen wie Unternehmen, Verbände oder Vereine.
Zuwendungsbestätigung
Für Ihre Zuwendungen zugunsten der Kindernothilfe-Stiftung erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbestätigung, die Sie steuerlich geltend machen können.
Steuervorteil
Unabhängig davon, für welche Form des Stiftens Sie sich interessieren: Wer sich für die gute Sache einsetzt, darf dabei auch auf den Staat zählen. Stifterisches Engagement wird mit attraktiven Steuervorteilen belohnt.
Zustiftungen und Neugründung von Stiftungen
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im ersten Jahr oder verteilt über zehn Jahre in Abzug gebracht werden. Die steuerlichen Vorteile gelten sowohl für die Erstausstattung einer Stiftung als auch für Zustiftungen in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung. Verheiratete können sogar eine Million Euro pro Ehegatte geltend machen.
Diese Regelung gilt nicht für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG.
Besondere Vorteile für Unternehmen
Unternehmer können jährlich vier Promille der gesamten Umsätze und der im gesamten Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich wirksam spenden oder stiften.
Spenden
Wie an den Kindernothilfe Verein können Sie auch an die Kindernothilfe-Stiftung spenden. Der gespendete Betrag fließt dann nicht in den Vermögensstock der Stiftung, sondern direkt in die Projektarbeit. Auch Spenden an die Stiftung können Sie bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte absetzen. Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten oder bei der Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden können, können unbegrenzt und ohne zeitliche Befristung in die Folgejahre übertragen werden.
Erbschaftssteuer
In Deutschland werden Erbschaften besteuert. Die anfallende Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft des Erben zum Erblasser und der Höhe der Erbschaft. Wer ererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten einem gemeinnützigen Zweck, zum Beispiel der Kindernothilfe-Stiftung, zuführt kann sich von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Gezahlte Erbschaftssteuer wird rückerstattet.
Bankverbindung
Die Kindernothilfe-Stiftung hat ein eigenes Konto:
Bank für Kirche und Diakonie eG - KD-Bank
IBAN DE46 3506 0190 0000 2233 44
BIC GENODED1DKD